Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Rene Rack, Zeichen- und Konstruktionsbüro, nachstehend Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack (bzw. wir oder uns) genannt. Mit Bekanntgabe dieser AGB verlieren alle bisherigen AGB ihre Gültigkeit. 2. Geltung Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen durch das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung ganz oder hin-sichtlich einzelner Bestimmungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend bzw. ganz oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen Vertragsbestandteil, wenn diesen durch uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. 3. Angebot und Abschluss Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftrags-bestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes von beiden Vertragsparteien und schriftlich vereinbart wird. Nebenabreden, Änderungen sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack. Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Druck-sachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind stets nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben unverbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack erhebt für die Angebote und die dazugehörigen Unterlagen das Urheber- und Eigentumsrecht. Die Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur bei vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz. Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack gegenüber sämtlichen Schadenersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern mit etwaigen Prozesskosten auf Verlangen des Zeichen- und Konstruktionsbüros Rack in Vorlage zu treten. 4. Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, Ausführung Im Vertrag genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Versand- oder Transportdauer. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber, soweit ihn Mitwirkungspflichten treffen, diese -und soweit erforderlich, nach Vorgabe des Zeichen- und Konstruktionsbüros Rack- erfüllt. Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart oder werden durch den Auftraggeber bereitzustellende Informationen dem Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack nicht rechtzeitig übergeben, sind Termine und Fristen neu zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Auftraggeber hat in diesem Fällen das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Soweit bei Teilverzug ein Interessenfortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Auftraggeber nicht vom Gesamtvertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung nur in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht. Der Auftraggeber kann von Seiten des Zeichen- und Konstruktionsbüros Rack einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn diesem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Verzugsschaden ist vom Auftraggeber im Einzelnen nachzuweisen und der Höhe nach begrenzt, und zwar ½ von 100 für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 von 100 vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unsererseits voraussehbaren Schaden beschränkt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn sich endgültig herausgestellt hat, dass die gesamte Leistung vom Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack und aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann. Ist die Unmöglichkeit vom Auftraggeber zu vertreten, so besteht Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschuldung des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Ausführungszeit vorbehalten, soweit der Auftragsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderungen für die Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen zum Zwecke des Fortschritts sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung. Die Gefahr geht bei jeglicher Lieferung mit Übergabe der Auftraggeber an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Lieferungen werden grundsätzlich nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers auf seine Kosten transportversichert. 5. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z. Zt. 19 %). Alle Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, wenn anderes schriftlich nicht vereinbart wurde. Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers wird 15 Tage nach Anzeige der Versand-bereitschaft die Restzahlung fällig. Bei längerer Bearbeitungsdauer der Aufträge können durch das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack monatliche Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anforderung jeweils erbrachten Leistungen im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtleistung. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Für alle gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen werden Eigentumsvorbehaltsrechte in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt) vereinbart. Das Eigentum geht erst auf den Auftraggeber über, wenn sämtliche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber dem Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack bestehenden Verpflichtungen erfüllt sind. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zuwiderhandlungen, insbesondere Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigen zur Rücknahme der Ware nach Mahnung durch das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von € 5,00 zu verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung mit etwaigen, von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, sofern und solange diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen vom Auftraggeber nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der zu den aufgetretenen Mängeln in einem angemessenen Verhältnis (maximal 3-facher Wert) steht. Mängelrügen sind nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Mängel, die von uns zu vertreten sind, werden nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung oder Ersatz beseitigt. 6. Gewährleistung Wir übernehmen für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die Gewähr dafür, dass unsere Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherte Eigenschaft hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftraggeber hat nach seiner Wahl ein Rücktritts- oder Minderungsrecht, soweit eine uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung wegen eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreicht. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn die Nacherfüllung / Ersatzlieferung unmöglich ist und unsererseits Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Unvermögen im rechtlichen Sinne) vorliegt. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Mangel die Qualität der Lieferung nur unerheblich beeinträchtigt. In diesem Falle kann der Auftraggeber nur eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn Änderungsarbeiten an bemängelten Gegenständen ohne Zustimmung oder innerhalb der Frist zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung vorgenommen wurden. 7. Haftung Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatz-ansprüche sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch das Zeichen- und Konstruktionsbüro Rack oder einen Erfüllungsgehilfen. In diesem Fällen wird die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unsererseits voraussehbaren Schaden beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, ohne Rücksicht darauf in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. § 852 BGB bleibt unberührt. Trotz sorgfältiger Prüfung von uns versandter Dateien mittels geeigneter Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wir haften nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäfts-gelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Kosten für Ersatzvornahmen. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis sonst ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Schopfheim oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt. Schopfheim-Wiechs, den 01.08.2019
Konstruktionsbüro René Rack Kontakt / Standort Impressum Datenschutz AGB Webmaster: h.brunner@konstruktion-rack.de
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